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Die KFZ-Versicherung zahlt maximal 30 % über den Wiederbeschaffungswert

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Die KFZ-Versicherung zahlt maximal 30 % über den Wiederbeschaffungswert

Sind ältere Autos in einen Unfall verwickelt, dann können die Reparaturkosten, die daraus resultieren, schnell weit höher sein, als der Wiederbeschaffungswert des Autos. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, wie viel die KFZ-Versicherung in einen solchen Fall übernehmen muss.

So wurde festgelegt, dass maximal 30 % der Reparaturkosten, die über den Wert des Autos liegen, von der Versicherung bezahlt werden müssen. Es ist dabei unerheblich, welche Bruttoreparaturkosten vom Sachverständigen ermittelt wurden und wie hoch diese den gutachterlichen Wert des Wagens übersteigen. Laut Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 30/11) ist für die Rechtmäßigkeit der Mehrerstattung etwas anders von Bedeutung. Das ist nämlich die fachgerechte und auch vollständige Instandsetzung, den Vorgaben des Gutachters entsprechend. Grund für dieses Urteil war der Fall eines Autofahrers, der seinen Wagen selbst reparierte, das erklärte die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline.

Ein Unfallgeschädigter hatte seinen Wagen nach einem Unfall selbst wieder instand gesetzt. Zuvor hatte ein Gutachter die Kosten für eine Reparatur fiktiv mit 3 254,02 Euro angesetzt. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges lang aber um 51 % niedriger, bei nur 2 150 Euro. Trotzdem reparierte der Autobesitzer sein Auto selbst und wollte von der KFZ-Versicherung die volle Auszahlung des 130%-Prozent-Betrages.

Sein Argument, die Reparatur wäre nur deshalb billiger gewesen, weil durch die Eigenleistung keine Mehrwertsteuer auf Arbeitskosten angefallen sei und er auch die KFZ-Teile billiger bekommen hätte, da er Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt wäre, wurde von Gericht nicht anerkannt. Deutschlands Oberste Bundesrichter wiesen die Klage ab.

„Die durchgeführten Reparaturen, weichen nicht unerheblich von Vorgaben des Gutachters ab“. So wurde beispielsweise der hintere Querträger nicht ausgetauscht, die Verkleidung des Heckstoßfängers wurde nicht korrekt angepasst und eine Delle verblieb auch“ begründete die Rechtsanwältin Alexandra Wimmer aus Schwabach, den Urteilsspruch. Dadurch, so die Anwältin weiter, verliere die Kosteneinschätzung des Gutachters ihre Bedeutung als Berechnungsgrundlage. Daher muss der Geschädigte sich mit dem reinen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes zufriedengeben.

Quelle: http://www.versicherungsbote.de/id/81363/Kfz-Versicherung+Unfall+Urteil+Wiederbeschaffungswert+Bundesgerichtshof+Bruttoreparaturkosten+Gutachter+Deutsche+Anwaltshotline+/news.customer.reader.html

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